AEVO Prüfungsvorbereitung – Ausbildung zum Ausbilder

Inhalt

Ausbildereignungsverordnung (Ausbildung zum Ausbilder)

Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Ausbildereignungsverordnung?

Rechtsgrundlage für die “Ausbildung der Ausbilder” ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie die Ausbildereignungsverordnung (AEVO).

Jeder Betrieb, der in Deutschland ausbilden möchte, benötigt einen Ausbilder, der gemäß der AEVO die Prüfung bei der zuständigen IHK erfolgreich abgelegt hat.

Die “Ausbildung der Ausbilder” ist der Nachweis der für eine Berufsausbildung notwendigen Pädagogischen und Methodischen Kompetenzen.  Der Ausbilder ist damit verantwortlich für die Ausbildung, dient aber auch als Ansprechpartner für die Auszubildenden. Der Ausbilder muss ebenfalls im gleichen Ausbildungsberuf ausgebildet sein, den er ausbilden möchte und über die persönliche Eignung verfügen. Es existieren keine Voraussetzungen um eine Prüfung gemäß AEVO abzulegen, auch eine Berufsausbildung ist nicht notwendig.

Die Ausbildereignungsverordnung wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen und regelt die Bedingungen nach denen eine Person als befugter Ausbilder im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes die Ausbildung von Auszubildenden übernehmen darf. Dabei gibt der Rahmenplan zum Erwerb der Ausbildereignung 4 Handlungsfelder vor, nach denen die Inhalte strukturiert werden. Schwerpunkt ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG), ebenso wird im Rahmen der AEVO auf die Bestimmungen gemäß des Arbeitsschutzgesetzes und verwandter Gesetze, wie dem Mutterschutz- oder Jugendschutzgesetz eingegangen.

Prüfungsanforderungen allgemein der AEVO

Die Prüfung zum Erwerb der Ausbildereignung ist in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil strukturiert.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile mindestens mit “ausreichend” bewertet wurden.

Während eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann angerechnet werden.

Hinweise zu schriftlichen Prüfung der AEVO

Fallbezogene Aufgaben müssen innerhalb von drei Stunden (180 Minuten) handlungsfeldübergreifend bearbeitet werden.

Die Fragen erfolgen dabei nach einem Multiple-Choice Verfahren und der Prüfling darf auf nur ein zur Verfügung gestelltes Buch mit der Sammlung aller relevanten Arbeitsgesetze zurückgreifen.

Hinweise zur mündlichen Prüfung der AEVO

Dieser besteht aus einer Präsentation zu einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Höchstdauer von 30 Minuten. Anstelle einer Präsentation kann eine Ausbildungssituation ebenso praktisch nachgestellt werden. Grundlage der Ausbildungssituation ist eine berufstypische Ausbildungssituation, die eine Höchstdauer von 15 Minuten beträgt. Auswahl und Gestaltung dieser Situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Einer der Prüfer fungiert dabei als Auszubildender.

Im Vorfeld ist schriftlich ein Ausbildungs- oder Präsentationskonzept zu erstellen, welches folgende Parameter aufweisen muss:

  • Ausbildungsberuf
  • Themenbereich (Richtlernziel)
  • Thema (Groblernziel)
  • Feinlernziel
  • Eventuelle Vorkenntnisse
  • Adressatenanalyse
  • Dauer
  • Ausbildungsort