34a Prüfungsvorbereitung – Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO

Inhalt

Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO

Wer braucht die Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO?

Die Gewerbeordnung legt fest, dass für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt werden muss (§ 34 a GewO). Dies betrifft folgende Tätigkeiten:

  • als Selbständiger, gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder Betriebsleiter,
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachungstätigkeiten im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, sowie
  • Bewachung in leitender Funktion von Flüchtlingsunterkünften und
  • zugangsgeschützten Großveranstaltungen (Veranstaltungen mit mehr als 5000 Anwesenden).

Welche Themengebiete beinhaltet Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO?

Der Sachkundenachweis wird nach Bestehen einer Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO ausgestellt, die es seit dem 01.01.2003 gibt. Diese Prüfung wird von der IHK abgenommen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Prüfungsstoff wird in § 4 BewachV geregelt umfasst dabei u.a.:

  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutz,
  • das Bürgerliche Gesetzbuch,
  • das Straf- und Verfahrensrecht einschließlich des Umgangs mit Verteidigungswaffen,
  • die Unfallverhütungsverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“
  • den Umgang mit Menschen insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt (dies ist ein Schwerpunkt in der mündlichen Prüfung)
  • und die Grundzüge der Sicherheitstechnik.

Eine bestimmte Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben.

Die mündliche Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung abgelegt werden. Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen können – gegen die Entrichtung einer Wiederholungsgebühr – beliebig oft wiederholt werden.

Ausnahmen, die keine Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO benötigen?

In einigen Fällen wird kein Sachkunde- / Unterrichtungsnachweis benötigt. Dies ist der Fall, wenn:

  • Eine Sachkundeprüfung bereits erfolgreich abgelegt wurde (kein Unterrichtungsnachweis nötig),
  • eine Prüfung als “Geprüfte Werkschutzfachkraft” bei einer IHK abgelegt wurde,
  • eine Prüfung als “Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft” bei einer IHK abgelegt wurde,
  • eine Prüfung als “Geprüfter Werkschutzmeister” bei einer IHK abgelegt wurde,
  • eine Prüfung als “Meister für Schutz und Sicherheit” bei einer IHK abgelegt wurde,
  • der Ausbildungsberuf “Fachkraft für Schutz und Sicherheit” erfolgreich abgeschlossen wurde,
  • ein Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) vorliegt,
  • eine abgeschlossene Laufbahnprüfung als Feldjäger (Bundeswehr) absolviert wurde.

Welche Übergangsschriften gibt es zur Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO?

Es gibt darüber hinaus Übergangsvorschriften für Personen, die bisher bereits im Bewachungsgewerbe tätig waren:

  • für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe, die am 1. Januar 2003 seit min. drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 GewO durchgeführt haben, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht.
  • für Personen, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit.
  • Für Personen, die in leitender Funktion Asylunterkünfte und -einrichtungen bewachen, musste der Sachkundenachweis bis 30.11.2017 nachgewiesen werden.

Für den Fall, dass eine ähnliche Ausbildung im EU-Ausland erworben wurde und nachweisen werden kann, gibt es die Möglichkeit eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen oder an einer ergänzenden Unterrichtung teilzunehmen. Diese haben den Vorteil, dass sie nicht so umfangreich sind, wie die regulären Sachkundeprüfungen und Unterrichtungen. Allerdings entsteht bei diesen nicht immer ein Kostenvorteil.